II CKN 415/01

Supreme Court – Zivilkammer des 2003-09-03, II CKN 415/01

Opubl: Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Zivilkammer Jahr 2004, Nein. 10, Artikel. 163, str. 81

THESE:
Im Lichte des Artikels. 4 ich 9 Absatz. 1 Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (CMR) (Anhang zu Nr. 49 ABl. AUS 1962 r., Artikel. 238; treffen. ABl. AUS 1995 r. Nein. 69, Artikel. 352), Person nicht eine Partei durch einen Beförderungsvertrag kann nicht als Absender nur aus diesem Grund betrachtet werden, das war wie der Absender im Frachtbrief identifiziert.

BEGRÜNDUNG:

Urteil des 12.6.2001 r. Das Berufungsgericht wies die Berufung in Lodz, die Kläger, N.S.A.V. – Gesellschaft z siedzibą w H., das Urteil des Bezirksgerichts (Wirtschafts Gericht) von Lodz 11.8.2000 r., Zurückweisung des Anspruchs auf Zahlung des Betrags 188.023,24 Deutsch Mark, mit Interesse, gerichtet gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Namen “O.I.T.L.” mit Sitz in N.S.

Relevante Tatsachen durch das Berufungsgericht als Grundlage für die Entscheidung getroffen hat, wie folgt.

Auf 25.4.1995 r. “S.S.” GmbH – Mittel-und Osteuropa, in die Basis. – Nach Maßgabe des Beschlusses der Nummer B V 15 – Firma beauftragt ” B.” in S. Der Straßenverkehr 20 Tonnen Kaugummi auf 9.5.1995 r. aus dem Lager F.e.M. in C. in Frankreich an die Firma “I.L.” in Russland.

Auf 8.5.1995 r. das beklagte Unternehmen “O.I.T.L.” in N.S. erhielt ein Fax von “N.S.” GmbH w N., Anweisen Ladung vor Kaugummizusammensetzung der FEM. in C. nach Moskau, das war in der Größenordnung der Nummer B V Basis 15. Der Disponent sagte Beklagten, an den Kutscher zu Joseph B. anrufen, wer blieb in Frankreich, deutete auf einen Ort der Verladung und Zustellung der Sendung. Joseph B. ging an die angegebene Adresse, wo es geladen worden ist 1675 Kartons von Kaugummi und 23 Kartons von Werbemitteln, dann 10.5.1995 r. Er wurde mit dem CMR-Frachtbrief mit der Nummer vergeben 107447. In dem Brief als Absender angegeben F.e.M. mit Sitz in C., als Empfänger: “I.L.” in M., und als Träger Firma “O.I.T.L.” in N.S., außer, dass in dieser Kategorie “Unterschrift und Stempel des Absenders” dass die Firma “D.” von M.- L.-V.; zeigte nicht die Rufnummer des Empfängers ein. Auf dem Weg zur M. Joseph B. hielt am Sitz des Beklagten, wo er eine Kopie der Bestellung ist. Wann erreichen Sie die M. Joseph B. gestoppt auf dem Parkplatz, wo am 21.5.1995 r. kam ihm ein unbekannter Mann, , der gesagt hat, Das wird für den Versand von Kaugummi aus Frankreich warten und war ein Reisepass und eine Karte mit Ihrem gedruckt “J.”. In Anerkennung der, dass dieser Mann ist ein Vertreter des Empfängers ein, Joseph B. ernannte ihn am nächsten Tag, um die Sendung bis zum Bestimmungsort zu befördern. Auf 22.5.1995 r. bei. 6 Morgens kam ein Mann auf dem Parkplatz bekannt von Joseph B. am Vortag in der Gesellschaft von einem anderen Mann, und dann gingen alle zusammen, um das Zollamt. Joseph B. Rechnung geschickt, um Männer trafen sie sich, Frachtbrief und TIR, um die notwendigen Formalitäten kümmern. Nach etwa zwei Stunden kehrten die Männer, und zusammen mit Joseph B. ging auf das Gebäude, bei denen die Entladung, dann einer der Männer zog zuvor empfangenen Dokumente, mit den Siegeln des Zollamtes und dem Empfänger. In Anerkennung der, Dokumente, dass es eine Bestätigung von dem Beförderungsvertrag, Joseph B. kehrte in die polnische. Wie sich herausstellte, GESELLSCHAFT “I.L.” in M. erhielt keine Kaugummi, die Sendung von Joseph B geliefert. Personen, die von ihm als Vertreter des Empfängers erkannt wurde gestohlen. Durchgeführt von den russischen Behörden untersuchen den Diebstahl wurden gegen Straftäter unerkannt entlassen.

Auf 23.5.1995 r. GESELLSCHAFT “G.I.S.” GmbH w M. per Fax benachrichtigt Unternehmen “N.S.” GmbH w N. ein gestohlenes Sendung, und 31.5.1995 r. Schäden berichtet an die Versicherung “N.S.A.Y. – Gesellschaft”, Niederlassungen in M. In der Anmeldung identifiziert der Absender im Rahmen der FEM. in C., als Empfänger “I.L.” in M., und als Verursacher eines Schadens dem Unternehmen “N.S.” GmbH w N. Besitzer von gestohlenem Kaugummi, “S.S.” GmbH – Mittel-und Osteuropa, erhielt von seinem Versicherer “N.C.” AG W W. Schadenersatz in der Höhe 114.055,07 Dollar. Nach der Zahlung einer Entschädigung an die Versicherung “N.C.” AG beantragte beim Gericht von München oder Schadenersatz gegen das Unternehmen “G.I.S.” GmbH w M., streiten, DASS “S.S.” GmbH – Mittel-und Osteuropa w W. Transport beauftragte Unternehmen einen Kaugummi “B.” in S., die im Januar 1996 r. wurde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Auf 20.6.1997 r. die Parteien eingegangen in diesem Fall der gerichtlichen Vergleich, wodurch “G.I.S.” GmbH w M. vereinbart zu zahlen “N.C.” AG W W. Betrag 91.244,06 Dollar mit Zinsen und Kosten des Prozesses. Auf 30.4.1996 r. “N.S.” GmbH w N. brach sämtliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag von Kaugummi für den Kläger, und 2.7.1996 r. erledigt die gleiche Firma “G.I.S.” GmbH w M. FRÜH, auf 16.4.1996 r., Liquidator des Unternehmens “B.” in S. machte eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Vertrag über die Beförderung von “N.S.” GmbH w N.

Der Angeklagte erhielt die Nachricht von dem Diebstahl von Sendungen auf 23.5.1995 r. VON “N.S.” GmbH w N. Die in den CMR-Frachtbriefe Unternehmen “D.” mit M. nicht auf das Schreiben mit dem Antrag einen Vertreter Kläger reagieren zu seiner Rolle beim Transport der Sendung bestimmen. Dieses Unternehmen hat zu erbringenden Leistungen “S.S.” GmbH – Mittel-und Osteuropa w W. Speditions-und Zollbereich.

Bei der Beurteilung der rechtlichen Menge von Fakten, Berufungsgericht abgeschlossen, , dass in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels. 4 ich 9 Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (CMR) Geschehen zu Genf am 19.5.1956 r. (Anhang zum Amtsblatt. AUS 1962 r. Nein. 49, Artikel. 238 – WEITER: “CMR-Konvention”), bürgerlichen Rechts, die vertragliche Haftung des Beförderers regelt, Frachtbrief ist ein Beweis für den Beförderungsvertrag im Sinne des Übereinkommens und der Nachweis der Erhalt der Ware durch den Frachtführer. Waren sollten an den Empfänger von der Beförderer werden, die auf der Sendung. Wenn der Verlust der Ware, KUNDE – wie folgt aus Artikel. 13 CMR – kann im eigenen Namen, Ansprüche gegen den Träger unter dem Beförderungsvertrag geltend zu machen. Diese Regelung bedeutet nicht,, dass nur der Empfänger der Sendung wird legitimiert, gegen den Träger umfasst, weil nach Artikel. 27 § 1 Artikel 2 Gesetz vom 12.11.1965 r. – Das internationale Privatrecht (ABl. Nein. 46, Artikel. 290 – WEITER: “p.p.m.”), die Verpflichtungen der Beförderungsvertrag, in Abwesenheit der anderen Parteien ", das Recht des Staates,, , die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Träger etabliert. Wie in dem Fall unter das Gesetz wurde nicht gewählt, und der Beklagte als der Träger wurde in Polen gegründet, Anwendung ist die Bestimmung des Artikels. 1 Absatz. 3 Gesetz vom 15.11.1984 r. – Transportrecht (ABl. Nein. 53, Artikel. 272 mit Änderungen. – WEITER: “Pr.przew.”), nach der die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für den grenzüberschreitenden Verkehr, Wenn ein internationales Abkommen nichts anderes vorsieht. Gemäß der Artikel. 75 Absatz. 3 Artikel 2 leuchtet. b Pr.przew., Anspruch gegen den Frachtführer für den Verlust, Verlust oder Beschädigung der Sendung und haben den Sender oder Empfänger, abhängig von der, welche von ihnen haben das Recht, die Sendung zu verfügen. Die Bestimmungen des Artikels. 12 ich 13 CMR, über das Recht auf Lieferung zu verfügen, sein, nach dem Court of Appeals, schließen, , dass sowohl der Empfänger, und der Absender kann in diesem Fall behaupten, die Ansprüche gegenüber dem Frachtführer für den Verlust der Sendung, jeder in seinem eigenen Namen, unabhängig von der, ob es funktioniert auch im eigenen Interesse, oder im Interesse einer anderen Person.

Der Court of Appeal für die genaue Position des Gerichts erster Instanz, dass die Beförderung von Kaugummi wurde unter einem einzigen Beförderungsvertrag durchgeführt, dass der Beklagte war der einzige Träger, und der einzige Empfänger der Firma “I.L.” in Moskau und dass – Laut dem Frachtbrief – sendet der Sendung war das Unternehmen “F.e.M.” mit Sitz in C., der erste Spediteur – GESELLSCHAFT “D.” von M.- L.-V., WEIL “nichts anderes als der Kläger nicht bewiesen hat.” Auch für die korrekte Auswertung des Court of Appeals des Landgerichts als, nach dem der Kläger nicht beweisen,, es hat das Recht, Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag vom Absender behaupten erworben “F.e.M.” C. oder aus der ersten Lieferung, oder Firma “D.” von M., zeigte nicht den Übergang von der Elektrizitätsgesellschaft “D.” Das Unternehmen “G.I.S.”, “N.S.” ODER “B.”. Infolgedessen. Berufungsgericht abgeschlossen, das stimmt, Empfänger, dass der Kläger nicht befugt, diesen Fall zu bringen.

Die Rechtsmittel gegen das Urteil des Court of Appeal Beschwerdeführer – unter Berufung auf zwei Gründe nach Artikel. 393[1] KPC – gebeten, beiseite stellen und die Sache zurück zu. Im Rahmen der ersten zeigte die Verletzung der Bestimmungen des Artikels. 75 Absatz. 3 Artikel 2 leuchtet. b Pr.przew. in Verbindung mit. 27 § 1 Artikel 2 p.p.m. durch fehlerhafte Beurteilung, dass der Absender der Sendung durch den CMR-Frachtbrief Nr. 107447 nicht “N.S.” GmbH w N., Kunst. 4 ich 9 CMR-Abkommen durch die Annahme, dass der einzige Beweis für den Beförderungsvertrag in einem Frachtbrief, Transport-und nicht gewährt im Auftrag des Beklagten von der Firma “N.S.” in N., und durch die Annahme, das schickt die Sendung war die Heimat der konstituierenden “F.e.M.” in C., das war fälschlicherweise in der Sendung als Absender angegeben, und § 67 Gesetz vom 30.5.1908 r. ein Versicherungsvertrag (Dz. Stellen Sie die BRD III 7632 – 1) in Verbindung mit. 27 § 1 Artikel 2 p.p.m. durch Weglassen der Einmündung der Anspruch, das lag nicht nur an Artikel. 17 CMR, sondern auch § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die zweite Grundlage für den Einwand Reihe von relevanten Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Inhalt des gesammelten Materials.

Der Oberste Gerichtshof wog das, Die folgenden:

Platziert in der Berufungsinstanz die Einrede wesentliche Feststellungen hat das Berufungsgericht mit dem Inhalt des gesammelten Materials wird aus der Beurteilung des Supreme Court entfernt, als die Basis für weiteres Rechtsmittel im Sinne des Artikels zur Verfügung gestellt. 393[1] Artikel 2 KPC, in denen es zulässig ist, die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen herausfordern, wurde von der Klägerin nicht abgeleitet. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt betont in seinen Urteilen, aus Gründen der Form der Berufung, basierend auf dem Gelände des Artikels gesetzt. 393[1] Artikel 2 KPC, es ist nötig, dass, die Verhaltensregeln verletzt worden, Was ist Verletzung entsteht, und was könnte das Ergebnis des Verfahrens berührende (zob. der Oberste Gerichtshof von 11.3.1997 r., III CKN 13/97, OSNC 1997, kein 8, Artikel. 114, oder 2.4.1997 r., II CKN 98/96, OSNC 1997, kein 10, Artikel. 144). Die Kassationsbeschwerde Kläger erfüllt nicht die Anforderungen eingestellt, müssen daher annehmen, es enthält nicht die aufgrund von Artikel. 393[1] Artikel 2 Dies bedeutet, dass KPC, dass in der Rüge einer Verletzung des materiellen Rechts aufgeworfen muss vor dem Hintergrund des Sachverhalts durch den Court of Appeal als Basis für ein Urteil angenommen beurteilt werden (zob. Kunst. 393[11] § 2 und der Artikel. 393[15] KPC).


Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der CMR-Übereinkommen nicht in einer erschöpfenden definieren, wer berechtigt ist, Schadenersatz gegen den Träger umfasst. Mit ihrer Kunst. 13 Absatz. 1 nur zur Folge haben, dass, wenn der Verlust der Ware oder wenn Waren nicht nach Ablauf der Frist nach Artikel eingetroffen 19, der Empfänger kann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen Rechte aus dem Beförderungsvertrag. Diese Regelung schließt nicht aus, tauchen Sie ein in innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Beförderungsvertrag, und insbesondere die Bestimmungen des Gesetzes vom 15.11.1984 r. – Transportrecht, Tochtergesellschaft, die für den internationalen Verkehr sind, Wenn ein internationales Abkommen nichts anderes vorsieht, und die – wie in dem Fall unter – haben keine andere Wahl (zob. Kunst. 1 Absatz. 3 Pr.przew. in Verbindung mit. 27 § 1 Artikel 2 p.p.m.).

In Übereinstimmung mit Artikel. 75 Absatz. 3 Artikel 2 leuchtet. b Pr.przew., Ansprüche gegenüber dem Frachtführer für den Verlust, Verlust oder Beschädigung Mail-Absender oder Empfänger ist nach der mit dem Titel, welche von ihnen haben das Recht, die Sendung zu verfügen. Über diese, Wer hat das Recht, die Sendung zu verfügen (“Ware” – nach den Bestimmungen der CMR-Konvention) Artikel aufgelöst. 12 CMR, nach denen das Recht ist der Absender, es sei denn, eine zweite Kopie des Konnossements wurde dem Empfänger zugestellt oder der Empfänger dieser sein Recht nach Artikel. 13 Absatz. 1, Das wird vom Träger verlangte Ausgabe einer Quittung des Frachtbriefes und die Ware bei Ankunft am Bestimmungsort; künftig das Recht haben, von der Lieferung nur an den Empfänger verfügen.

Das Berufungsgericht zutreffend beurteilt, , dass im vorliegenden Fall das Recht auf der Sendung entsorgen Anspruch Sender, da es keine Frage des Empfängers der zweite Kopie des Konnossements. Der Empfänger könnte auch verlangen, dass die Träger, die zweite Kopie des Konnossements und die Ware zu liefern, wenn die Sendung wurde an unbefugte Personen freigegeben. Die Menge von Fakten ist nicht klar, aber, von CMR-Frachtbrief-Nummer 107447 enthielt einen Verweis auf die Genehmigung der Empfänger der Sendung aus der Zeit verfügen kann der Frachtbrief (zob. Kunst. 12 Absatz. 3 CMR). Infolgedessen. Das Berufungsgericht richtig angenommen, dass in dem Fall unter der Person, die Anspruch auf Schadenersatz gegen den Träger umfasst schickt die Sendung.

Aufgrund der Vielzahl der Akteure, DAS – nach den festgestellten Tatsachen – verpflichten Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Prozess der Transport, über die Frage der Klagebefugnis des Beschwerdeführers wurde notwendig, um korrekt zu identifizieren den rechtlichen Status dieser Entitäten, eine strenge Beurteilung, Welches war der Absender der Sendung durch die CMR-Frachtbrief Nr. abgedeckt 107447. Hinblick auf die Zusammensetzung des Absenders “F.e.M.” in C., Das Berufungsgericht hat die Regie – wie aus den Gründen des Urteils offensichtlich – Inhalt des Frachtbriefes und die, DASS “nichts anderes als der Kläger habe nicht nachgewiesen,”. Die obigen Argument auf der Notwendigkeit, die Bedeutung der Auffassung, im Rahmen des Übereinkommens, die CMR-Frachtbrief hat.

ARTIKEL 4 CMR ist, das Konnossement ist ein Beweis für den Beförderungsvertrag; FEHLEN, Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Konnossements hat keinen Einfluss auf den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, welche unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieses Übereinkommens. ARTIKEL 6 Datenaustausch, , die sollten oder dürfen in den Frachtbrief enthalten sein, ein Kunst. 9 klar definiert seine Rolle in Evidenz. Es zeigt, in Abwesenheit des Beweises des Gegenteils, Frachtbrief ist ein Beweis des Vertrages, Bedingungen der Vereinbarung und Erhalt der Ware durch den Frachtführer.

Die zitierte Normalisierung bezeugen, dass die Rechnung ist nicht ein Zustand des Wagens Vereinbarung, und seine Abwesenheit nicht ausschließt Behandlung der Vertrag als Beförderungsvertrag unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des CMR-Konvention. So Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung des Konnossements nicht zum Erlöschen der Beförderungsvertrag schließt nicht aus, als gedeckt durch die Bestimmungen der Konvention behandelt. Eine der grundlegenden Funktionen, das trifft den CMR-Frachtbrief, Funktion ist ein Beweis, Aber es erreicht seinen vollen Wert nur “in Abwesenheit des Beweises des Gegenteils”.

Die Klägerin zu Recht kritisiert, dass das Berufungsgericht begangen Holding CMR-Frachtbrief-Nummer 107447 der einzige Beweis für den Beförderungsvertrag, und damit die Identifizierung der Parteien dieser Vereinbarung, Da die Menge der Tatsachen enthüllt, dass dieser Brief enthält widersprüchliche Angaben über den Absender der Sendung und den Versand der Bestellung kam von einem anderen Unternehmen als der, davon wurden in der Sendung als Absender angegeben.

CMR-Konvention enthält nicht die wahre Definition des Absenders, es besteht kein Zweifel, Der Absender ist der Auftragnehmer von dem Träger, oder andere – neben dem Träger – Vertragspartner des Güter-. Es muss nicht an den Eigentümer oder Besitzer der Sendung Spontangeburt sein; nur, dh in Bezug auf die bestimmten Titel. Bei Abschluss eines Beförderungsvertrag mit der Ladung Besitzer kann von anderen Einrichtungen unterstützt werden. Wenn der Eigentümer verwendet den Spediteur, WELCHE – Abschluss eines Beförderungsvertrag – präsentieren mit dem Träger im eigenen Namen, Auftragnehmer des Trägers, und damit eine Partei zu dem Beförderungsvertrag, ist ein Spediteur. In diesem Fall wird Spediteur das Thema Rechte und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag, wodurch der Status des Senders.

Mit der Befriedigung der Transport muss eine Vielzahl von Aktivitäten im Zusammenhang mit (np. Verladen der Güter auf das Transportmittel, Erstellung von Frachtpapieren, Sortierung und Kennzeichnung der Waren, Transport-Vereinbarungen, bieten Sendung für die Zollabfertigung, etc.), DAS – wie in dem Fall unter – kann von verschiedenen Personen durchgeführt werden, was dazu führt, die Einrichtung einer Reihe von rechtlichen Beziehungen zwischen den Teilnehmern der Transportprozess, und andere. Das Eindringen der Inhalt dieser komplexen rechtlichen Beziehungen, war es nicht notwendig, lösen, welche der Einrichtungen in den vorliegenden Sachverhalt aufgeführt sollte den Status der Absender zugeordnet werden, Beförderungsvertrag hat durch die Verabschiedung worden, weil der Beklagte das Angebot abgeschlossen (Damit ist) , die ihm von der Firma “N.S.” GmbH w N., WELCHE – wie man denkt – war weiter Spediteur. In dieser Situation wurde die Reihenfolge Nachweis der Bewegung in der entgegengesetzten Sinne. 9 Absatz. 1 CMR, die Basis zur Bestimmung des zweiten – neben dem Träger – der Beförderungsvertrag, desto mehr, dass die Daten auf den Absender der Sendung waren widersprüchlich (identifiziert als Absender: “F.e.M.” in C., während in der Box “Unterschrift und Stempel des Absenders” – Firma “D.” in M.- L.-V.). Als Ergebnis des Angeklagten Angebot ( Damit ist) Firma “N.S.” GmbH w N. Unternehmen hat den Status des anderen erworben – neben dem Angeklagten – der Beförderungsvertrag, das heißt, der Zustand des Absenders. Wenn unterschiedliche Fähigkeiten und unter, dass die Sendung war Teil des Absenders “F.e.M.” in C., Berufungsgericht nicht berücksichtigt überhaupt nehmen, dass das fusionierte Unternehmen wird keine vertragliche Beziehung mit dem Angeklagten als der Träger. Die Position von LEGO Gericht war daher eine Folge von falschen Annahmen, dass die einzige Beweise sowohl für den Beförderungsvertrag, und sein Inhalt ist der CMR-Frachtbrief.

Auf der Grundlage der CMR-Konvention das Recht auf Schadenersatz, der nach dem Beförderungsvertrag Anspruch ist unabhängig vom Eigentum an der Ware oder der Tatsache der Verletzung; ist es, die dem Berechtigten, und die Person, so – Da wurde erwähnt, dass ein – Der Absender der vorliegenden Fall. Um die Klagebefugnis des Beschwerdeführers zu beurteilen ist in dieser Situation in den Gründen des Urteils aufgeworfene Frage irrelevant, ob eine Partei hat das Recht, vom Anspruch erworben “F.e.M.” C. oder von der Firma “D.” mit M. Egal, es ist auch, ob der Kläger hat die Befugnisse der Übergang des Unternehmens demonstriert “D.” Das Unternehmen “G.I.S.” GmbH w M., “N.S.” GmbH w N. ich “B.” in S. Da der Sender der Sendung, und damit das Unternehmen berechtigt, den Beförderungsvertrag behaupten, war das Unternehmen “N.S.” GmbH w N., Dies ist in dieser Hinsicht wichtig ist, machte die Zuweisung von der Gesellschaft zu Gunsten der Kläger auf 30.4.1996 r.

Die vorgestellten Überlegungen, das ausgelöst wird, die vom Anmelder angegeben in der Verstoß gegen die Bestimmungen des CMR Berufung gerechtfertigt war, überflüssig geworden, um die angebliche Verletzung des § Relevanzbewertung 67 Gesetz vom 30.5.1908 r. ein Versicherungsvertrag (Dz. Stellen Sie die BRD III 7632 – 1).

Aus diesen Gründen hat der Oberste Gerichtshof nach Artikel. 393[13] § 1 KPC Aufhebung des angefochtenen Urteils auf und verwies den Fall an das Berufungsgericht zur erneuten.

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