CMR-Konvention

Vertragsparteien des Übereinkommens CMR

Vertragsparteien des Protokolls zur CMR-Konvention 1978 r.

Vertragsparteien des Protokolls zur CMR-Konvention 2008 r.

Der Text der ursprünglichen (vor Änderung 2011 r.)

Das Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (CMR) und das Protokoll der Unterzeichnung, Geschehen zu Genf 19 Mai 1956 r

von 19 Mai 1956 r. (ABl. 1962 Nein. 49, Artikel. 238)

(es treffen.: ABl. AUS 1995 r. Nein. 69, Artikel. 352)

Im Namen der Volksrepublik Polen

RAT MITGLIED

VOLKSREPUBLIK POLEN

öffentlich verkündet:

Das Übereinkommen über den Vertrag über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (CMR) und unterschreiben Sie das Protokoll in Genf auf gezeichnet 19 Mai 1956 r.

Nach Kenntnisnahme der oben genannten Konvention und das Protokoll, als der Staatsrat und denkt, dass das Thema uczynionym bei der Unterzeichnung des Übereinkommens; erklärt, dass die Konvention und das Protokoll angenommen werden, ratifiziert und bestätigt, und verspricht, , das sich durchsetzen.

Zu Urkund dessen haben diese Tat war, geprägt durch die Volksrepublik Polen.

Gegeben in Warschau, auf 27 April 1962 r.

ANFANG

ÜBERTRAGUNG.

Übereinkommens über Verträge INTERNATIONAL TRANSPORT DER WAREN (CMR)

ANFANG

Die Vertragsparteien,

Erkenntnis, daß eine Vereinheitlichung der Vertragsbedingungen für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, vor allem, wenn die Unterlagen für die Beförderung und die Haftung des Trägers eingesetzt,

Vereinbart, die folgenden Bestimmungen:

Kapitel I. Umfang

ARTIKEL 1.

1. Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die Güterbeförderung auf der Straße mittels Fahrzeugen, unabhängig von Wohnort und Staatsangehörigkeit der Parteien, wenn der Ort der Abnahme Ihrer Sendung und der Ort für die Lieferung zur Verfügung gestellt, nach ihrer Bestimmung im Vertrag, sind in zwei verschiedenen Ländern, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist.

2. Für die Zwecke dieses Abkommens "Fahrzeuge” Motormittel, Gelenkfahrzeug, Anhänger, entsprechend ihrer Definition in Artikel 4 Übereinkommen über den Straßenverkehr von 19 September 1949 r.

3. Dieses Übereinkommen angewandt werden, bei Beförderungen in seinen Geltungsbereich fallende wird von Staaten oder von staatlichen Einrichtungen oder Organisationen durchgeführt.

4. Dieses Übereinkommen gilt nicht:

ein) um auf der Grundlage internationaler Postübereinkommen betrieben werden;

b) die Transportverzögerung

c) für Möbeltransporte.

5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Änderungen dieses Übereinkommens durch besondere Vereinbarungen einführen, zwischen zwei oder mehr von ihnen, mit Ausnahme von Vereinbarungen geschlossen, um auszuschließen, es nicht für ihren kleinen Grenzverkehr gilt, oder die Nutzung im Verkehr zu genehmigen, beschränkt sich auf ihrem Hoheitsgebiet, vertretenden Frachtbriefes ein Eigentum an der Ware.

ARTIKEL 2.

1. Wenn das Fahrzeug mit dem Gut beladene über einen Teil der Strecke zur See, mit der Bahn, Binnenwasserstraßen oder in der Luft, ohne Nachladen, mit Ausnahme der etwaigen Anwendung der Bestimmungen des Artikels 14, dieses Übereinkommen trotzdem für alle Beförderungen. Jedoch, wie der Beweis, habe der Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Gütern, die auftritt, während des Transports von anderen Verkehrsmitteln auf der Straße, wurde nicht durch Handlung oder Unterlassung seitens der Straße verursacht, aber, dass sie sich aus der, welche nur während und infolge der Beförderung nur Straße aufgetreten, Straße der Haftpflicht des Frachtführers wird durch dieses Übereinkommen nicht bestimmt, aber in einer Weise, den man mit dem Träger anderer als der Straßenverkehr bestimmt werden, wenn der Beförderungsvertrag zwischen dem Absender und dem Träger des gleichen Gegenstands geschlossen worden sind, Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Gesetzes, für die Beförderung von Gütern anderen Verkehrsmitteln auf der Straße. Allerdings gilt in Ermangelung eines solchen Bestimmungen der Haftung des Beförderers im Straßenverkehr mit dieser Konvention bestimmt werden.

2. Wenn der Träger auf der Straße ist auch ein Träger anderer als der Straßenverkehr, Seine Haftung wird auch Absatz. 1, als ob die Funktion der Straße und seine Funktion als Träger anderer als Straße wurden von zwei verschiedenen Personen durchgeführt.

Kapitel II. Menschen, die durch den Zusteller verantwortlich

ARTIKEL 3.

In der Anwendung dieses Übereinkommens gilt der Träger, wie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, für die Handlungen und Unterlassungen seiner Mitarbeiter und aller anderen Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung, wenn diese Mitarbeiter oder Personen, die in Ausübung ihrer Pflichten.

Kapitel III. Ausführung und Erfüllung des Beförderungsvertrages

ARTIKEL 4.

Nachweis eines Vertrags über die Beförderung von einem Frachtbrief. FEHLEN, Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Konnossements hat keinen Einfluss auf den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrages, welche unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieses Übereinkommens.

ARTIKEL 5.

1. Der Frachtbrief in drei Originalausfertigungen, Unterschrift des Absenders oder des Frachtführers, Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn nach den Gesetzen des Landes zulässig, in dem der Frachtbrief. Das erste Exemplar übergab an den Absender, die zweite wird die Sendung begleiten, und die dritte behält der Frachtführer.

2. Wenn die Beförderung von Gütern in verschiedenen Fahrzeugen geladen werden, oder in Bezug auf die verschiedenen Arten von Waren oder einzelner Teile, Spediteur oder Frachtführer ist berechtigt, so viele Frachtbriefe auszustellen, wie viele Fahrzeuge verwendet werden soll, oder wenn die Art oder Warenposten.

ARTIKEL 6.

1. Der Frachtbrief wird folgende Informationen enthalten:

ein) Ort und Datum der Ausstellung;

b) NAME (Name) und die Adresse des Absenders;

c) NAME (Name) und Anschrift des Trägers;

d) Ort und Datum des Eingangs der Ware zur Beförderung und der Ort der Ausstellung;

und) NAME (Name) und Adresse;

f) häufig verwendet, um die Art der Waren und die Art der Verpackung bestimmen, und gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

g) STÜCKZAHL, ihre Zeichen und Nummern;

h) Das Bruttogewicht oder die anders angegebene Menge;

ich) mit der Beförderung verbundenen (transportabel, MEHRKOSTEN, Zölle und sonstige Abgaben aus dem Vertrag zu dem Zeitpunkt der Lieferung entstandenen);

j) Anweisungen für die Zollformalitäten sowie andere benötigte;

k) ERKLÄRUNG, daß der Schlitten, unabhängig von einer Klausel, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens.

2. Wenn der Frachtbrief folgende Angaben enthalten:

ein) Verbot der Umladung;

b) KOSTEN, der Sender übernimmt;

c) Die Höhe der Nachnahme;

d) deklarierten Wert der Waren und des Betrages des besonderen Interesses an der Lieferung;

und) Weisungen des Absenders an den Frachtführer über die Versicherung des Gutes;

f) Termin, in der der Wagen gemacht werden soll,;

g) Liste der Dokumente an den Frachtführer übergeben.

3. Die Parteien können in der Sendung treten noch andere Angaben, sie als erforderlich erachten.

ARTIKEL 7.

1. Der Absender ist verantwortlich für alle Kosten und Schäden, getragen von dem Träger als Folge der Angaben unrichtig oder unvollständig:

ein) Daten, die im Artikel genannten 6, ABSCHNITT 1, b), d), und), f), g), h) i j);

b) Daten, die im Artikel genannten 6, ABSCHNITT 2;

c) irgendwelche anderen Daten oder Befehle, gegeben durch ihn, den Frachtbrief zu ermöglichen oder sie zu ihm bringen.

2. Wenn auf Verlangen des Absenders, tritt der Träger im Frachtbrief die Angaben gemäß Absatz 1 Dieser Artikel, angenommen in Abwesenheit des Beweises des Gegenteils, dass er handelte im Auftrag des Absenders.

3. Wenn die Sendung enthält keine Aussage, gemäß Artikel 6, Absatz. 1, k), Betreiber ist verantwortlich für alle Kosten und Schäden, was könnte leiden wegen der Nachlässigkeit der Person, die das Recht auf die Güter.

ARTIKEL 8.

1. Wenn die Ware hat der Frachtführer zu überprüfen:

ein) Genauigkeit des Frachtbriefes die Anzahl der Pakete, und ihre Zeichen und Nummern;

b) äußeren Zustand des Gutes und seiner Verpackung.

2. Ist der Träger nicht angemessen überprüfen Sie die Richtigkeit der Daten gemäß Absatz 1 ein) Dieser Artikel, eingetragen im Konnossement eine Reservierung, Welches sollte begründet werden. Es sollte auch begründen keine Ansprüche, was er hinsichtlich des äußeren Zustandes des Gutes und seiner Verpackung. Reservierungen sind für den Absender nicht verbindlich, wenn er es nicht akzeptieren, sie deutlich in der Sendung.

3. Der Absender ist berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, um die Rohgewicht oder die anders angegebene Menge prüfen. Er kann auch verlangen, um den Inhalt der Pakete prüfen. Der Träger kann verlangen, die Zahlung der Kosten für die Überprüfung. Die Überprüfung ist Teil des Frachtbriefes.

ARTIKEL 9.

1. In Ermangelung von zum Beweis des Gegenteils Frachtbrief ist ein Beweis des Vertrages, Bedingungen der Vereinbarung und Erhalt der Ware durch den Frachtführer.

2. In Abwesenheit des berechtigten Träger, aufgeführt in dem Konnossement, bestehe eine Vermutung, dass die Waren und ihre Verpackungen waren anscheinend in gutem Zustand zum Zeitpunkt der Abnahme durch den Träger und dass die Menge, ihre Zeichen und Nummern korrespondierte mit den Aussagen in der Sendung.

ARTIKEL 10.

Der Absender haftet dem Frachtführer für Schäden an, Betriebsmittel oder andere Güter, ebenso wie die Kosten, durch mangelhafte Verpackung der Ware, es sei denn, der Mangel offensichtlich oder dem Frachtführer im Zeitpunkt seines Erlasses, und der Träger hat keine Vorbehalte gemacht.

ARTIKEL 11.

1. Um einen Ausgleich zu Zollformalitäten oder andere, vor Lieferung der Ware abgeschlossen werden, der Absender ist auf dem Frachtbrief oder dem Träger zur Verfügung zu stellen, die notwendigen Dokumente anhängen und ihm keine Informationen angefordert.

2. Träger ist nicht verpflichtet zu prüfen,, ob solche Dokumente und Informationen sind korrekt und ausreichend. Der Absender hat dem Luftfrachtführer den Schaden zu entschädigen, , die auftreten können aufgrund des Fehlens von, Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Dokumente und Informationen, es sei denn, es liegt ein Fehler des Trägers.

3. Haftung des Beförderers für Verlust oder Missbrauch der genannten Dokumente in der Sendung und begleitet ihn oder Frachtführer übergebenen; Allerdings Entschädigung, die sie erhoben, darf nicht mehr als Ersatz, zahlbar, dass im Falle eines Verlustes der Ware.

ARTIKEL 12.

1. Der Absender hat das Recht, über die Waren verfügen, insbesondere, indem er den Träger, um den Wagen anzuhalten, Veränderungen in der für die Ablieferung der Ware bestimmt oder ihm an andere Kunden als in der Sendung angegeben liefern.

2. Dieses Recht erlischt mit, wenn eine zweite Kopie des Konnossements wurde dem Empfänger zugestellt oder, wenn er von seinem Recht nach Artikel 13, ABSCHNITT 1; von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtführer den Bestellungen Empfänger gehorchen.

3. Das Recht, gehört zu verfügen, um den Empfänger aus der Zeit der Frachtbrief, wenn der Absender einen entsprechenden Vermerk in diesem Sinne in der Sendung.

4. Wenn der Empfänger, Ausübung seines Rechts zu entsorgen, ordnete die Zustellung der Sendung an eine andere Person, Letztere kann andere Empfänger.

5. Ausübung von Verfügungsgewalt unterliegen den folgenden Bedingungen:

ein) der Absender oder in dem Fall gemäß Absatz 3 dieses Artikels, wer will, von diesem Recht Gebrauch, die erste Ausfertigung des Konnossements, Welches sollte in neue Anweisungen an den Träger aufgenommen werden, , Und stellt den Frachtführer alle Kosten und Verluste, beteiligt sind mit der Ausführung dieser Anweisungen;

b) Ausübung dieses Rechts sollte zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, wenn die Anweisungen erreichen die Person, Welches sollte getan werden, und sollte nicht mit dem normalen Betrieb der Träger stören oder beeinträchtigen die Absender oder Empfänger anderer Sendungen;

c) die Weisungen dürfen nicht dazu führen, die Teilung der Sendung.

6. Wenn, durch die Bestimmungen des Absatzes 5 b) Dieser Artikel kann der Träger nicht den Weisungen, er unverzüglich die Person, aus denen diese Anweisungen.

7. Träger, wer in Zukunft nicht machen Sie den Anweisungen unter den Voraussetzungen für die in diesem Artikel oder wer mit einer solchen Aufforderung zur Beachtung geschenkt hat beantragt, dass die erste Ausfertigung des Konnossements, haftet dem jemand wegen einer daraus resultierenden Schadens.

ARTIKEL 13.

1. Nach dem Eintreffen der Ware bei der für die Ablieferung vorgesehene, der Empfänger ist berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, um die zweite Kopie des Kaufbelegs des Frachtbriefes und die Ware zu liefern. Ist der Verlust der Ware oder, wenn die Waren nicht nach Ablauf der Frist nach Artikel eingetroffen 19, der Empfänger kann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen Rechte aus dem Beförderungsvertrag.

2. KUNDE, wer genießen die Rechte, gewährte ihm nach Absatz 1 Dieser Artikel, wird den fälligen Betrag auf dem Frachtbrief zu zahlen. Im Falle von Streitigkeiten in dieser Angelegenheit hat der Beförderer die Waren nur liefern, der Empfänger sehen vor, ihm Sicherheit.

ARTIKEL 14.

1. Wenn aus irgendeinem Grund die Erfüllung des Vertrages unter den Bedingungen der Sendung ist oder unmöglich wird vor der Ankunft der Ware am Ort für die Ablieferung vorgesehene, der Beförderer für Anweisungen von der berechtigten Person zu entsorgen fragen, gemäß Artikel 12.

2. Allerdings, wenn die Umstände so sind, dass der Wagen auf andere Bedingungen als für die im Frachtbrief vorgesehen ist, und wenn der Träger nicht in ausreichend kurzer Zeit Anweisungen von der berechtigten Person zu entsorgen gemäß Artikel erhalten 12, er trifft die, sie scheinen ihm im besten Interesse des Berechtigten zu entsorgen sein.

ARTIKEL 15.

1. Wenn nach dem Eintreffen der Ware an den Bestimmungsort Umständen verhindern, seine Freilassung, der Beförderer für Anweisungen des Senders fragen. Lehnt der Empfänger die Annahme des Gutes verweigert, Versender hat das Recht, über sie zu verfügen, ohne die erste Ausfertigung des Konnossements präsentieren.

2. KUNDE, auch wenn er sich geweigert hat, die Annahme der Ware, kann immer verlangen, Lieferung, bis der Lastträger nicht gegen Anweisungen des Absenders erhalten.

3. Als Gründe, die zur Lieferung der Ware entstehen, nachdem die, als Empfänger, Gemäß dem Gesetz, den er nach Artikel mit dem Titel 12, ABSCHNITT 3, gab er eine Bestellung für Ware an eine andere Person, dann Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze 1 ich 2, Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers.

ARTIKEL 16.

1. Der Träger ist auf Erstattung der Kosten für das Ersuchen seinen Anweisungen oder ihre Durchführung berechtigt, vorausgesetzt, dass diese Kosten durch den Kunden verursacht wurden.

2. In den Fällen nach Artikel 14, ABSCHNITT 1 und in dem Artikel 15 kann der Träger sofort die Ware entladen und für Rechnung der berechtigten Person; ihnen und daraufhin den Wagen gilt als erfuellt,. Der Frachtführer hat dann davon ausgehen, das Sorgerecht für die Waren. Allerdings kann es einem Dritten anvertrauen und dann ist nur für die angemessene Auswahl der Person. Waren um Schulden zu bezahlen, unter dem Frachtbrief und allen sonstigen Aufwendungen.

3. Der Träger kann den Verkauf des Gutes, ohne Weisungen des Verfügungsberechtigten abzuwarten Berechtigten, wenn die Entschuldigung ist, verderbliche oder ihren Zustand Optionsscheine, oder wenn die Kosten der Lagerung der Waren sind überproportional hoch im Verhältnis zu seinem Wert. In anderen Fällen kann es auch für den Verkauf gehen, wenn nicht rechtzeitig auf die Person berechtigt, erhielt eine gegenteilige Weisung, Leistung, von denen vernünftigerweise verlangt werden können.

4. Ist die Ware verkauft wurden gemäß diesem Artikel, der Erlös sollte zur Verfügung des Berechtigten gestellt werden, nach Abzug der Kosten zu Lasten auf der Ware. Wenn diese Kosten übersteigen den Erlös aus dem Verkauf von, Träger der Differenz Anspruch.

5. Das Verfahren im Falle eines Verkaufs wird durch Gesetz oder Gebräuchen des Ortes bestimmt werden, wo sich die Waren befinden.

Kapitel IV. Die Haftung des Beförderers

ARTIKEL 17.

1. Der Spediteur haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust von Gütern und für Schäden, die darauf, welche aufgetreten zwischen dem Zeitpunkt der Annahme der Ware und deren Freisetzung, sowie für die Verzögerung der Lieferung.

2. Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit werden, der Verlust, Beschädigung oder Verspätung wurde durch das Verschulden der Person, die verursacht, ihr Mandat nicht unter Kontrolle des Trägers, Nachteil der eigenen Waren oder aufgrund der Umstände, dem der Beförderer nicht vermeiden und deren Folgen nicht verhindern konnte.

3. Der Träger kann nicht die Haftung wegen des defekten Fahrzeugs erleichtert, er spricht für die Durchführung der Beförderung, weder die Schuld der Person oder einen Angestellten, in dem das Fahrzeug gemietet.

4. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 18, Die Absätze 2 tun 5, Beförderer von seiner Haftung befreit werden, der Verlust oder die Beschädigung aus der besonderen Risiken in einem oder mehreren der folgenden:

ein) Fahrzeuge Nutzung von offenen und nicht mit Planen gedeckten, wenn diese Verwendung ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief;

b) fehlende oder mangelhafte Verpackung, wenn die Ware, wegen seiner natürlichen Eigenschaften, in Abwesenheit oder mangelhafter Verpackung, sind anfällig für Verlust oder Beschädigung;

c) MANIPULATION, LADUNG, Verstauen oder Ausladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger oder Dritte, im Namen des Absenders oder des Empfängers;

d) Die natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, kann gänzlichem oder teilweisem Verlust oder Schäden verursachen, insbesondere durch Bruch, Rost, Verfall, trocknen, ABFLUSS, normalen Schwund oder Einwirkung von Insekten und Nagetieren;

und) Ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke;

f) Transport von lebenden Tieren.

5. Wo, im Rahmen dieses Artikels ist der Träger nicht verantwortlich für einige der Faktoren,, welches den Schaden verursacht, seiner Verantwortung wird nur in diesem Bereich engagiert, Welche Faktoren, für die er nach diesem Artikel verantwortlich, zu der Schädigung beigetragen.

ARTIKEL 18.

1. AUSDRUCK, habe der Verlust, Beschädigung oder Verspätung war auf einer der Gründe gemäß Artikel 17, ABSCHNITT 2, liegen auf dem Träger.

2. Wenn der Frachtführer darlegt, , dass aufgrund der Tatsachen, Verlust oder die Beschädigung konnte von einem oder mehreren der in Artikel angegeben führen 17, ABSCHNITT 4, bestehe eine Vermutung, dass es war so klar. Der Berechtigte kann jedoch ein Nachweis von, , dass der Schaden nicht ganz oder teilweise einem dieser Ursachen hervorgerufen.

3. Diese Vermutung gilt nicht im Fall des Artikels erbracht werden 17, Absatz. 4, (ein), im Falle eines übermäßigen Verlust oder Verlust von Paket.

4. Wird eine Beförderung in einem Fahrzeug durchgeführt, speziell ausgerüstet, um die Ware vor der Hitze schützen, Kälte, Änderungen der Temperatur oder Luftfeuchtigkeit, Träger kann sich auf die Segnungen des Artikels 17, ABSCHNITT 4, (d) nur, er beweist,, dass alle Schritte der ihm obliegenden unter den gegebenen Umständen in Bezug auf die Wahl, Instandhaltung und Verwendung solcher Geräte und dass sie eingehalten werden vorhandene besondere Anweisungen, ihm erteilten.

5. Der Träger kann dadurch den Vorteil, Artikel 17, ABSCHNITT 4, (f) nur, er beweist,, dass alle Schritte der ihm obliegenden unter den Umständen, und dass er eingehalten Besondere Anweisungen, ihm erteilten.

ARTIKEL 19.

Lieferverzug tritt, wenn die Ware nicht rechtzeitig geliefert oder, mangels einer vereinbarten Zeit, die tatsächliche Dauer des Transports, Gestützt auf die Umstände, speziell für kleine Sendungen von Zeit für die Bewältigung eine volle Ladung unter normalen Bedingungen im Laufe der Zeit erforderlich, wäre es sinnvoll, einem sorgfältigen Frachtführer zuzubilligen.

ARTIKEL 20.

1. Der Berechtigte kann, ohne weiteren Nachweis, betrachten die Sache nicht wie verloren, wenn es nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Frist veröffentlicht, und wenn der Begriff ist nicht vereinbart, innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt durch den Frachtführer.

2. Eine Person, die berechtigt, Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut, können schriftlich verlangen,, dass die Ware innerhalb eines Jahres gewonnen werden, nachdem die Zahlung einer Entschädigung er sofort mitgeteilt werden müssen. Es ist Anerkenntnis einer solchen Antrag schriftlich.

3. Innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt dieser Belehrung, so kann der Berechtigte verlangen,, dass die Waren für die Zahlung der Schulden aus dem Konnossement und die Rücksendung der daraus entstehenden Schäden ausgeliefert, nach Abzug aller Aufwendungen, das wäre von der Entschädigung, vorbehaltlich etwaiger Rechte auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung abgedeckt werden, gemäß Artikel 23 und möglicherweise in dem Artikel 26.

4. Kein Antrag, die in Absatz 2, oder ist keine Anweisung innerhalb der vorgeschriebenen Absatz gegeben 3 innerhalb von dreißig Tagen oder wenn die Ware erst mehr als ein Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder, der Träger unterliegen den Bestimmungen des Ortes, wenn die Waren.

ARTIKEL 21.

Wenn die Ware zu dem Empfänger ohne Erhebung Kredit geliefert, was sollte nach den Bestimmungen des dem Beförderungsvertrag gesammelt worden sind, der Träger muss der Absender eine Entschädigung in Höhe von Kredit bezahlen, Erhaltung der Regressanspruch an den Empfänger.

ARTIKEL 22.

1. Wenn der Absender Hände Träger zur Beförderung gefährlicher Güter, es sollte beschreiben,, die Gefahr,, machen und ihm gegebenenfalls, Welche Vorsichtsmaßnahmen müssen beachtet werden. Wenn diese Information nicht an der Sendung platziert, der Absender oder der Empfänger durchführen sollten andere Methoden werden, wusste, dass der Träger, die Gefahr der Beförderung dieser Güter.

2. Gefährliche Güter, Träger würde nicht als solche erkannt werden, im Sinne des Absatzes 1 Dieser Artikel, kann zu jeder Zeit oder Ort zu sein, sein unbelasteten, zerstört oder unschädlich gemacht durch den Frachtführer ohne Entschädigung; der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die aus ihrer Übergabe zur Beförderung oder durch ihre Beförderung.


ARTIKEL 23.

1. Ist nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens der Frachtführer dafür eine Entschädigung für gänzlichen oder teilweisen Verlust der Ware zu zahlen, Entschädigung wird nach dem Wert der Güter am Ort und Zeitraum zur Beförderung angenommen berechnet werden.

2. Der Wert der Ware wird durch den Marktpreis oder in Ermangelung dessen auf dem aktuellen Marktpreis bestimmt, und in Abwesenheit des einen oder anderen – nach dem üblichen Wert von Gütern gleicher Art und Güte.

3. Entschädigung übersteigt nicht, 8,33 Rechnungseinheit für 1 Kilogramm des Rohgewichts.

4. Darüber hinaus wird der Schlitten, Zölle und andere Kosten im Zusammenhang mit der Beförderung von Gütern entstehen, in voller Höhe für den Fall des Totalverlustes und der Anteil im Falle der teilweisen Verlust; sonstige Schäden gehen zu Lasten.

5. Im Falle einer Verspätung, wenn der Antragsteller nachweist, damit, dass die resultierende Schäden an ihrem, der Träger muss eine Entschädigung zahlen, nicht mehr als den Wagen.

6. Höhere Entschädigungen können nur beansprucht werden, wenn eine Erklärung der Wert des Gutes oder ein besonderes Interesse an der Lieferung, Übereinstimmung mit den Artikeln 24 ich 26.

7. “Abrechnungseinheit”, im Sinne dieses Übereinkommens sind Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds geschaffen sein. QUOTE, im Sinne des Absatzes. 3 Dieser Artikel wird in die Landeswährung des Forums umgewandelt werden, , denen ein Antrag auf, basierend auf dem Wert dieser Währung auf die Bewertung oder den Tag, die von den Vertragsparteien festgelegt. Der Wert der nationalen Währung, im Rahmen der Sonderziehungsrechte, Staat Mitglied des Internationalen Währungsfonds, wird nach der Art der Bewertung durch den Internationalen Währungsfonds zum Zeitpunkt Satz angewandt für seine Operationen und Transaktionen berechnet werden. Staat der nationalen Währung, das ist kein Mitglied des Internationalen Währungsfonds, in Bezug auf Sonderziehungsrechte, wird in der Weise durch den Staat vorgeschrieben berechnet werden.

8. DENNOCH, SIE, das ist kein Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Recht erlaubt nicht die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 7 Dieser Artikel, kann bei der Ratifikation oder dem Beitritt zu diesem Protokoll oder zu jedem späteren Zeitpunkt, AUSSAGEN, dass die Beschränkung der Haftung gemäß Absatz 3 dieser Artikel für den Einsatz im Hoheitsgebiet des Staates, wird 25 Währungseinheiten. In diesem Abschnitt angegebenen entspricht der Geldeinheit 10/31 g Gold Probe 0.900. Die Umrechnung dieses Betrages in die Landeswährung sollte in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Staates abgehalten werden.

9. AUSSEHEN, nach dem letzten Satz des Absatzes 7 Dieser Artikel und die Umwandlung, im Sinne des Absatzes 8 Dieser Artikel wird so sein, in nationaler Währung auf dem Land, so nah wie möglich an den gleichen realen Wert des Betrages nach Absatz genannten ausdrücken 3 Dieser Artikel, davon wurden in Rechnungseinheiten ausgedrückten. Der Mitgliedstaat teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf, wie zu berechnen informieren, nach Absatz 7 Dieser Artikel oder, je nach den Umständen, ein Ergebnis der Umwandlung, im Sinne des Absatzes 8 Dieser Artikel, zum Zeitpunkt des Dokuments im Sinne des Artikels 3 Protokoll zu dem CMR-Abkommen,und wann immer die Zeit, jede spätere Änderung in dieser Art und Weise der Berechnung oder das Ergebnis der Konvertierung.

ARTIKEL 24.

Der Absender kann im Frachtbrief Gebühr für den vereinbarten Wert der Waren über die Grenze in Absatz erklären 3 Artikel 23 in diesem Fall der angegebene Betrag ersetzen, die Grenze.

ARTIKEL 25.

1. Im Falle eines Schadens haftet der Beförderer für den Betrag, durch welche die verringerte Wert der Waren, berechnet nach dem Wert in Übereinstimmung mit Artikel bestimmt 23, Die Absätze 1, 2 ich 4.

2. Entschädigung übersteigt nicht,:

ein) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet – Betrag, leisten als bei Verlust der ganzen Sendung;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet – Betrag, leisten als bei Verlust des, was hat an Wert verloren.

ARTIKEL 26.

1. Der Absender kann durch Eingabe in den Frachtbrief für die Höhe der Gebühr bestimmen vereinbarte einem speziellen Interesse an der Ablieferung der Sendung im Falle von Verlust oder Beschädigung, und im Falle der Überschreitung der vereinbarten Frist.

2. Wenn eine Erklärung der besonderen Interesses an der Lieferung, kann unabhängig von der Entschädigung in der Satzung vorgesehen ist erforderlich 23, 24 ich 25 zusätzliche Entschädigung in Höhe des Schadens, was hat sich bewährt, bis zu dem Betrag erklärt.

ARTIKEL 27.

1. Die Person, die berechtigt, Verzugszinsen in Anspruch zu zahlenden Entschädigung. Diese Prozentsätze sind, von 5% JÄHRLICH, zählen ab dem Datum schriftlich an den Träger, wenn keine Reklamation war nicht, ab Klageerhebung an.

2. Wenn die Daten als Grundlage für die Berechnung der Schäden verwendet werden, nicht in der Währung des Vertrags, dem die Zahlung beansprucht wird,, Umrechnung erfolgt zum Kurs des Tages und den Ort der Zahlung einer Entschädigung sein.

ARTIKEL 28.

1. Wenn nach dem Recht, die gilt, Verlust, Beschädigung oder Verspätung, die sich aus diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, führt zu einer außervertraglicher Anspruch, Träger können mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens, die seine Haftung ausschließen oder von denen zu beheben beschränken die Entschädigung auf Grund.

2. Was die nicht vertragliche Haftung einer von denen, für die der Frachtführer nach Artikel 3, aufgrund des Verlustes, Beschädigung oder Verspätung, Sie kann sich auch aus den Bestimmungen dieses Übereinkommens profitieren, was schließt die Haftung des Trägers oder das beheben oder beschränken die Entschädigung auf Grund.

ARTIKEL 29.

1. Der Träger hat kein Recht, die Bestimmungen dieses Kapitels verwenden, ausschließen oder seine Haftung beschränken oder welche Verschiebung der Beweislast, wenn der Schaden durch vorsätzliche Fahrlässigkeit des Beförderers oder seiner verursachte, , die nach dem Recht des Ortes, in einem gerichtlichen Verfahren wird als Vorsatz gleichsteht betrachtet.

2. Das gleiche gilt,, wenn der Vorsatz oder Standard von den Mitarbeitern des Trägers oder einer anderen Person begangen, deren er sich den Einsatz für die Umsetzung der Transport, Wenn Ihre Mitarbeiter oder andere Personen, die in Ausübung ihrer Pflichten. In diesem Fall haben Agenten, Bediensteten oder sonstigen Personen kein Recht, die Verwendung ihrer persönlichen Haftung Bestimmungen des Kapitels, aufgeführt in Absatz 1.

Kapitel V. Beschwerden und Reklamationen

ARTIKEL 30.

1. Wenn der Empfänger den Empfang der Waren, ohne Rücksprache mit den Träger-Status an den Spediteur oder ohne Senden ihn Vorbehalte, die einen allgemeinen Hinweis auf den Verlust oder die Beschädigung von zum Zeitpunkt der Lieferung, Wie für die scheinbare Verlust oder Beschädigung, oder innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Lieferung, Sonn-und Feiertagen, der Fall von Verlust oder Beschädigung nicht sichtbar – vermutet, dass, wenn es keine Beweise für das Gegenteil, das empfangene Waren in dem Zustand in der Sendung beschrieben. Reservierungen für oben vorgesehene Frist schriftlich erfolgen, der Fall von Verlust oder Beschädigung nicht sichtbar.

2. Wenn der Zustand der Ware ist vom Empfänger und Frachtführer geprüft, Gegenbeweis gegen das Ergebnis der Überprüfung nur durchgeführt werden, außer im Falle von Verlust oder Beschädigung nicht sichtbar ist und wenn der Empfänger wurde ordnungsgemäß schriftlich Vorbehalte gegenüber dem Frachtführer innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle, ausgenommen Sonn-und Feiertagen.

3. Verzögerung kann zur Entschädigung führen nur dann, wenn, wenn die Reservierung schriftlich innerhalb geschickt 21 Tage ab dem Tag wurde die Ware zur Verfügung des Empfängers platziert.

4. Der Zeitpunkt der Lieferung oder – wie in dem Fall – Überprüfen der Waren oder dem Tag der öffentlichen Zugänglichmachung ist nicht in den Fristen in diesem Artikel vorgesehenen enthalten.

5. Der Frachtführer und Empfänger haben sich gegenseitig jede angemessene Erleichterung für alle erforderlichen Feststellungen und Überprüfungen.

ARTIKEL 31.

1. In allen Streitigkeiten, die sich aus diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, Kläger können vor den Gerichten der Vertragsstaaten zu bringen, definiert durch die Parteien in gegenseitigem Einvernehmen, zusätzlich zu den Gerichten des Landes, in dessen Bereich:

ein) Beklagte seinen Wohnsitz, Sitz oder Zweigniederlassung oder Agentur, , durch die der Beförderungsvertrag, ODER

b) der Ort, nach Erhalt der Ware an den Spediteur oder den Ort der Lieferung,

und bringt es nicht den Fall an ein anderes Gericht.

2. Als der Streit, gemäß Absatz 1 Dieser Artikel, Rolle, vor einem Gericht anhängig zuständige nach jenem Absatz, oder wenn ein solcher Streit wurde durch ein Gerichtsurteil erklärt, Sie können leiteten keine neuen Fällen aus derselben Ursache zwischen den gleichen Parteien, es sei denn, das Urteil des Gerichts, bevor der erste Fall wurde initiiert, wäre nicht in dem Land machbar, wo er initiiert einen neuen Fall.

3. [1] Als der Streit, gemäß Absatz 1 Dieser Artikel, Urteil von einem Gericht eines Vertragsstaates eingereist geworden in diesem Land vollstreckbar, es gilt auch vollstreckbar geworden in jedem der anderen Vertragsstaaten, unmittelbar nach der Erledigung der Zollformalitäten in dem betreffenden Land erforderlich. Sie dürfen weder eine Überprüfung der Angelegenheit.

4. Die Bestimmungen des Absatzes 3 Dieser Artikel gilt für Urteile im kontradiktorischen Verfahren, zu Versäumnisurteile und gerichtlichen Vergleichen, aber sie werden nicht benutzt, noch auf Entscheidungen über die Durchführbarkeit der nur vorübergehend, noch auf Urteile, die neben den Kosten eine Klägers Schäden, die infolge der vollständigen oder teilweisen Ablehnung seiner.

5. Sie können nicht von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten verlangen, mit Sitz Wohn-oder Geschäftssitz in einem dieser Länder, Sicherheit für die Kosten des Verfahrens, die sich aus diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung.

ARTIKEL 32.

1. Ansprüche, die können sich aus diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung, verjähren in einem Jahr. Doch im Fall von Vorsatz oder Standard-, , die nach dem Recht des erkennenden Gerichts wird als Vorsatz gleichsteht betrachtet, Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Verjährungsfrist läuft:

ein) im Falle der teilweisen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung – ab dem Tag der Ausstellung;

b) in den Fällen von Totalverlust – aus dem 30. Tag nach Ablauf des vereinbarten Liefertermins, ODER, Wenn es keine vereinbarte Frist – ab dem sechzigsten Tag nach Erhalt durch den Träger;

c) In allen anderen Fällen – vom Ende der drei Monate ab dem Datum der Beförderungsvertrag.

Auf, oben angegebenen, als Ausgang für die Verjährungsfrist, nicht in die Verjährungsfrist enthalten.

2. Geschrieben Forderung wird die Verjährung bis zu dem Tag aussetzen, der Träger lehnt die Forderung schriftlich und geben die beigefügten Dokumente zur Kenntnis. Wenn ein Teil des Anspruchs Verjährung erst wieder für diesen Teil der Forderung, noch streitigen. Der Nachweis der Empfang der Reklamation oder der Antwort und die Rückkehr der der Dokumente, , dass es beruht auf der Tatsache. Beschwerden später zum selben Thema hat keine aufschiebende Wirkung der Begrenzung.

3. Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 2, Verjährung regeln das Recht des angerufenen Gerichts. Das gleiche gilt für die Verjährung zu unterbrechen.

4. Barred Anspruch kann nicht ausgeübt werden, auch im Wege der Widerklage oder der Set-.

ARTIKEL 33.

Der Beförderungsvertrag kann eine Bestimmung enthalten die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Verfügung gestellt, vorausgesetzt, dass diese Klausel, daß das Schiedsgericht dieses Übereinkommen.

Kapitel VI. Bestimmungen über die Beförderung durch aufeinanderfolgende Frachtführer

ARTIKEL 34.

Wird eine Beförderung durch aufeinanderfolgende wird gemäß Straßen-Träger auf einen Vertrag durchgeführt, jede von ihnen übernimmt die Verantwortung für die Ausführung der ganzen Operation, der zweite und jeder folgende Frachtführer wird zur Ware und durch die Annahme eines Konnossements Partei des Vertrages unter den Bedingungen in der Sendung angegeben.

ARTIKEL 35.

1. Träger, Annahme der Ware von dem vorhergehenden Frachtführer, , hat diesem eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung. Er hat seinen Namen und die Anschrift auf der zweiten Ausfertigung des Frachtbriefes einzutragen. Wenn nötig, legte es auf die zweite Kopie, sowie auf der Empfangsbestätigung Reservierung ähnlich denen, welche in dem Artikel vorgesehen 8 ABSCHNITT 2.

2. Die Bestimmungen des Artikels 9 gelten für die Beziehungen zwischen den aufeinanderfolgenden Frachtführern.

ARTIKEL 36.

Außer im Falle einer Widerklage oder Einrede bei der Betrachtung Aktion basiert auf dem gleichen Beförderungsvertrag, Aktion für die Haftung für Verlust, Beschädigung oder Verspätung, kann nur gegen den ersten gerichtet werden, den letzten oder der Träger, wer das Teil des Transportweges, während dessen das Ereignis, was den Verlust, Beschädigung oder Verspätung; können gleichzeitig gegen mehrere Frachtführer gerichtet sein.

ARTIKEL 37.

Träger, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist ausgeglichen, berechtigt, eine solche Höhe der Entschädigung wieder, Zinsen und Kosten auf die Träger, Wer hat an der Ausführung des Beförderungsvertrages, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

ein) Träger, welches den Schaden verursacht, sollte die Last der Entschädigung tragen, die durch ihn selbst oder durch einen anderen Träger gezahlt;

b) Wenn der Schaden durch zwei oder mehrere Träger verursacht, jeder von ihnen zahlt einen Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Anteil an der Verantwortung; wenn die Aufteilung der Verantwortung ist unmöglich, von denen jede entspricht dem Verhältnis zu seinem Anteil der Vergütung für die Beförderung;

c) Wenn Sie nicht bestimmen kann,, , welche der Träger sollten verantwortlich gemacht werden, die Last von Schäden zwischen allen Trägern in Bezug auf die Punktmenge aufgeteilt. b).

ARTIKEL 38.

Wenn einer der Frachtführer zahlungsunfähig, Teil der Entschädigung auf Grund von ihm, und unbezahlte, aufgeteilt unter den anderen Trägern im Verhältnis zu ihrem Gehalt.

ARTIKEL 39.

1. Träger, gegen die Anwendung einer der Rückgriff, gemäß den Artikeln 37 ich 38, keine Einwendungen gegen die Grundlage der Zahlung durch den Kläger Träger Rückkehr, Entschädigung hat, wenn durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, wenn er nur wurde ordnungsgemäß über den Prozess informiert und konnte dort auftreten, in der Zwischenzeit.

2. Träger, wer will behaupten Rückkehr, kann die Angelegenheit vor einem zuständigen Gericht zu bringen von, wo einer der beteiligten Frachtführer seinen Wohnsitz, Hauptsitz, Zweigniederlassung oder Agentur, , durch die der Beförderungsvertrag. Ein Anspruch geltend gemacht werden können Angeklagten in ein und demselben Fall gegen alle Träger.

3. Die Bestimmungen des Artikels 31, Die Absätze 3 ich 4, gelten für Urteile im Verfahren eingetragen, gemäß den Artikeln 37 ich 38.

4. Die Bestimmungen des Artikels 32 gelten für Rückgriffsansprüche zwischen Frachtführern. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag aber oder gerichtliche Entscheidung, zur endgültigen Bestimmung der Entschädigung, der nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens, oder ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung in Ermangelung eines solchen Urteils.

ARTIKEL 40.

Den Frachtführern steht es frei, untereinander Vereinbarungen zu, die sich aus den Bestimmungen der Artikel unterscheiden sich einig 37 ich 38.

Kapitel VII. Nichtigkeit von dem Übereinkommen widersprechenden Vereinbarungen

ARTIKEL 41.

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 40 werden und für nichtig keine Klausel, die direkt oder indirekt von den Bestimmungen dieses Übereinkommens. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages.

2. Insbesondere wäre für null und nichtig einer Klausel aus dem ausscheidenden an den Träger der Versicherung und andere ähnliche Klausel, sowie jede Klausel Verlagerung der Beweislast.

Kapitel VIII. Schlussbestimmungen

ARTIKEL 42.

1. Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung oder zum Beitritt von Ländern, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa und Länder zugelassen, die der Kommission mit beratender Stimme, gemäß § 8 der Kommission hinsichtlich.

2. Counties, können in bestimmten Aktivitäten der Wirtschaftskommission für Europa teilnehmen gemäß Klausel 1 der Kommission hinsichtlich, können Vertragsparteien dieses Übereinkommens durch Beitritt zu diesem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten.

3. Das Übereinkommen wird zur Unterzeichnung auf, bis 31 August 1956 Jahr inklusive. Danach liegt es zum Beitritt offen.

4. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

5. Ratifizierung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen erfolgen.

ARTIKEL 43.

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem fünf der Länder, erwähnt in Absatz 1 Artikel 42, Ratifikations-oder Beitrittsurkunde.

2. Für jedes Land, ratifiziert oder ihm beitritt, um es nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde durch fünf Länder, Dieses Abkommen in Kraft tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-oder Beitrittsurkunde des betreffenden Staates.

ARTIKEL 44.

1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 45.

Wenn nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, die Zahl der Vertragsparteien auf die Wirkung der Ankündigung von weniger als fünf, Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft ab dem Datum der haben, bei dem die letzte dieser Kündigungen wirksam.

ARTIKEL 46.

1. Jedes Land kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation erklären,, den Generalsekretär der Vereinten Nationen, dass dieses Übereinkommen auf alle oder Teile der Hoheitsgebiete, von denen es in den internationalen Beziehungen. Das Übereinkommen wird für das Gebiet oder Gebiete in der genannten Anwendung, ab dem 90. Tag nach dem Erhalt dieser Belehrung durch den Generalsekretär, oder wenn das Übereinkommen noch nicht in Kraft getreten, ab dem Datum des Inkrafttretens.

2. Jedes Land, , die Dateien gemäß dem vorstehenden Absatz Aussage, Richtet sich an dieses Übereinkommen auf dem Gebiet, von denen es in den internationalen Beziehungen, wird in Übereinstimmung mit Artikel in der Lage 44 es dieses Übereinkommen in bezug auf dieses Hoheitsgebiet.

ARTIKEL 47.

Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Parteien nicht durch Verhandlungen beigelegt werden oder auf andere Weise, können auf Antrag der Vertragsparteien des Internationalen Gerichtshof getroffen werden, um zu lösen.

ARTIKEL 48.

1. Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären,, es versteht sich nicht als durch Artikel gebunden 47 Konvention. Die anderen Vertragsparteien sind, nicht unter Artikel gebunden zu sein 47 in einem Vertragsstaat, das hat einen solchen Vorbehalt gemacht.

2. Jede Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt nach Absatz eingegeben 1, kann jederzeit widerrufen diesen Vorbehalt durch Notifizierung, den Generalsekretär der Vereinten Nationen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

ARTIKEL 49.

1. Nach drei Jahren dieses Übereinkommens, Jede Vertragspartei kann durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen adressiert die Einberufung der Konferenz, was zur Revision dieses Übereinkommens. Der Generalsekretär unterrichten die ersuchenden alle Vertragsparteien und legt eine Überprüfungskonferenz einberufen, wenn innerhalb von vier Monaten ab dem Datum ihrer Mitteilung an mindestens einem Viertel der Vertragsparteien ihm ihre Zustimmung zu diesem Antrag.

2. Wenn eine Konferenz nach dem vorstehenden Absatz einberufen, Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien mit und fordert sie zur Abgabe innerhalb von drei Monaten die Vorschläge, deren Diskussion kann wünsche der Konferenz. Der Generalsekretär übermittelt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung für die Konferenz, Der Wortlaut dieser Vorschläge, mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Konferenz.

3. Der Generalsekretär wird auf jeder Konferenz einladen, einberufen, in Übereinstimmung mit diesem Artikel, alle Länder im Sinne des Absatzes 1 Artikel 42, sowie Länder, gewordenen Vertragsparteien nach Absatz 2 Artikel 42.

ARTIKEL 50.

Zusätzlich zu den Anmeldungen nach Artikel 49, Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den Staaten im Sinne des Absatzes 1 Artikel 42, sowie Länder, welche Vertragspartei geworden, nach Absatz 2 Artikel 42, die:

ein) Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 42;

b) Termine, in dem das Abkommen in Kraft tritt gemäß Artikel 43;

c) Kündigungen nach Artikel 44;

d) Kündigung dieses Übereinkommens nach Artikel 45;

und) Notifizierungen gemäß Artikel 46;

f) Erklärungen und Mitteilungen nach den Absätzen erhalten 1 ich 2 Artikel 48.

ARTIKEL 51.

Nach einem Tag 31 August 1956 die Urschrift dieses Übereinkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, die beglaubigte Kopien an jedem der Länder in den Absätzen aufgeführten übertragen 1 ich 2 Artikel 42.

In Urkund dessen haben die, befugten, Unterzeichneten dieses Übereinkommen.

Geschehen zu Genf am neunzehnten Mai 1956, eine Kopie, in Englisch und Französisch, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich.

Für Österreich:

ALBERT BUZZI-Geld

Für Belgien:

LEROY

Für die Bundesrepublik Deutschland:

ARTHUR Pukall

RUDOLF STEG

Für Frankreich:

De Curton

Für Luxemburg:

R. Logelin

Für die Niederlande:

H. SCHEFFER

Für das Königreich in Europa

Für Polen:

Thema, dass die Regierung der Volksrepublik Polen versteht sich nicht als durch Artikel gebunden 47 Konvention

GEORGE CART

Für Schweden:

G. DE Sydow

Für die Schweiz:

Tapernoux

Für Jugoslawien:

Ljubisa Veselinovic

PROTOKOLL DER UNTERZEICHNUNG

PROTOKOLL DER UNTERZEICHNUNG

Durch den Beitritt zu dem Übereinkommen über den Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern im Straßenverkehr, Der Unterzeichner, befugten, vereinbarten folgende Bestimmung und Erklärung:

1. Dieses Übereinkommen gilt nicht für den Verkehr zwischen dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland und der Republik Irland gelten.

2. Zu diesem Artikel 1 ABSCHNITT 4

Der Unterzeichner verpflichten sich, znegocjowania Übereinkommens über Verträge über Möbeltransporte und im kombinierten Verkehr Vertrag.

In Urkund dessen haben die, befugten, Unterzeichneten dieses Protokoll.

Geschehen zu Genf am neunzehnten Mai 1956, in einfacher Ausfertigung in Englisch und Französisch, wobei beide Fassungen gleichermaßen verbindlich.

Für Österreich:

ALBERT BUZZI-Geld

Für Belgien:

LEROY

Für die Bundesrepublik Deutschland:

ARTHUR Pukall

RUDOLF STEG

Für Frankreich:

De Curton

Für Luxemburg:

R. Logelin

Für die Niederlande:

H. SCHEFFER

Für das Königreich in Europa

Für Polen:

GEORGE CART

Für Schweden:

G. DE Sydow

Für die Schweiz:

Tapernoux

Für Jugoslawien:

Ljubisa Veselinovic

ZUBEHÖR – Der Wortlaut der Vereinbarung in englischer Sprache

(patrz Original)

ZUBEHÖR – Der Text des Abkommens in Französisch

(patrz Original)