Anhang G

Einheitliche Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet (ATMF)

ARTIKEL 1.
Umfang

Diese Einheitlichen Rechtsvorschriften muss ein Verfahren festlegen, mit denen die Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial zur Wartung oder Verwendung im internationalen Verkehr zugelassen sind.

ARTIKEL 2.
Definitionen

Für die Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und Anhang, AUSDRUCK:

ein) "Vertragsstaat" bedeutet einen Mitgliedstaat der, , die noch nicht gemacht, gemäß Artikel. 42 § 1, Der erste Satz des Übereinkommens, Vorbehalte in Bezug auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften,

b) "Internationaler Verkehr" jede Bewegung von Schienenfahrzeugen auf Bahnlinien verknüpfen die Territorien von mindestens zwei Vertragsstaaten,

c) "Eisenbahn-Gesellschaft" eine private oder öffentliche, berechtigt, Güter oder Passagiere befördern, und das sorgt für gute Traktion,

d) "Infrastrukturbetreiber" jede Einrichtung oder jede andere Behörde den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur,

und) "Gläubiger" bedeutet eine Person,, , die der als Eigentümer oder Verfügungsberechtigten, kontinuierlich betrieben kommerziell Rollmaterial als Transportmittel.

f) "Technische Zulassung": eine Prozedur, die von den zuständigen Behörden, um für die Bewegung von einem Schienenfahrzeug und anderen Eisenbahn-Geräte für den Einsatz im internationalen Verkehr ermöglichen.

g) "Typgenehmigung: das Verwaltungsverfahren für die Art der Schienenfahrzeug durch die zuständigen Behörden, Autorität, unter denen sie anerkennt das Recht der Ausgabe, vereinfachten Verfahren, Freigabebescheinigung für Fahrzeuge, die diese Art der Konstruktion,

h) "Inbetriebnahme" bedeutet das Recht für den Verkehr im internationalen Verkehr jeweils zugeteilten eines Schienenfahrzeugs durch die zuständigen Behörden,

ich) "Eisenbahn-Fahrzeug" ein Fahrzeug bewegen kann, auf eigenen Rädern auf Eisenbahnschienen mit oder ohne Fahrantrieb,

j) "Andere Eisenbahnmaterial" jede Einrichtung, die zur Verwendung in nicht-internationalen Schienenfahrzeug trainieren,

k) "Fachausschuss für technische Fragen" bezeichnet die Kommission, im Sinne des Artikels. 13 § 1 leuchtet. f) Konvention.

ARTIKEL 3.
Der Eintritt für den internationalen

§ 1. Jedes Schienenfahrzeug, das im internationalen Verkehr aufgenommen werden könnten, sollten in Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zulässig.
§ 2. Der Zweck eines Maintenance-Release ist zu prüfen, ob die Schienenfahrzeuge verantwortlich sind:

ein) Regeln der Konstruktion in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen,

b) Vorschriften für Bau und Ausrüstung in der Anlage zum RID enthaltenen,

c) besonderen Bedingungen der Freisetzung bei der Anwendung von Artikel. 7 § 2 oder § 3.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 ich 2 und die folgenden Artikel werden dem Wartungs-Update für andere Eisenbahnmaterial gelten, Konstruktionselemente, oder ein Fahrzeug oder andere Eisenbahnmaterial.

ARTIKEL 4.
Verfahren

§ 1. Technische Zulassung:

ein) in einem Schritt, als ein Ergebnis der Veröffentlichung zu warten ein einzelnes Schienenfahrzeug, ODER

b) in zwei aufeinanderfolgenden Stufen durch:
1. Bauartgenehmigung für einen Typ von Schienenfahrzeugen,

2. DANACH, für die Nutzung eines einzigen Typs von Fahrzeugen entsprechend der folgenden vereinfachten Verfahren zur Bestätigung der Mitgliedschaft in dieser Art.

§ 2. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels. 10.

ARTIKEL 5.
Die zuständigen Behörden

§ 1. Technische Zulassung von Schienenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr ist der Umfang des Rechts sein, in diesem Bereich der nationalen oder internationalen Behörden,, Übereinstimmung mit den Gesetzen und dem geltenden Recht in jedem Vertragsstaat.
§ 2. Regierung, im Sinne des § 1 können Organisationen als zuständige Behörde verweisen, ein Wartungs-Release vorgesehene Unterstützung zu gewähren, sicherzustellen, dass sie ihre Aufsicht. Die Übertragung von Zuständigkeiten bei der Erteilung eines Maintenance-Release zu einem anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, der Ausschluss von anderen solche Unternehmen sind verboten. DARÜBER, untersagt die Übertragung von Befugnissen an die Infrastrukturbetreiber, die direkt oder indirekt in den Bau von Eisenbahnen beteiligt.

ARTIKEL 6.
Die Anerkennung der Maintenance-Release

Bauartzulassung und die Inbetriebnahme und entsprechende Zertifikate von den zuständigen Behörden des Vertragsstaates, in Übereinstimmung mit diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellt wird durch die anerkannt werden, Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiber in den anderen Vertragsstaaten, ohne erneute Prüfung und Re-Release von technischen, erforderlich für den Verkehr und die Nutzung ihres Territoriums.

ARTIKEL 7.
Die Regeln von Baufahrzeugen

§ 1. Technische Fahrzeuge, die sie in den Dienst der internationalen gesetzt werden kann, entsprechen sollte, um:

ein) Regeln der Konstruktion in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU enthaltenen,

b) Vorschriften für Bau und Ausrüstung in der Anlage zum RID enthaltenen.
§ 2. In Ermangelung einer einschlägigen Bestimmungen in den Anhängen Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, Das Maintenance-Release gilt allgemein anerkannten Regeln der Technik werden. Technische Standards, auch wenn es im Einklang mit dem Verfahren zugelassen werden, festgelegt, in diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, ist ein Beweis, der in diesem Standard enthaltenen Wissen ist ein allgemein anerkannter Grundsatz der technischen.
§ 3. Damit die technische Entwicklung erlaubte Abweichung von den allgemein anerkannten technischen Regeln und Vorschriften über den Bau der Anlagen zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, vorausgesetzt, es wird bewiesen,, DASS:

ein) mindestens die gleiche Sicherheitsniveau, die sicherstellt, die Einhaltung dieser Regeln und Vorschriften, und

b) Interoperabilität
wird zur Verfügung gestellt werden. § 4. Werden in einem Vertragsstaat beabsichtigt, das Fahrzeug in Übereinstimmung mit § erlauben 2 oder § 3, dies unverzüglich dem Generalsekretär der Organisation. Der Generalsekretär notifiziert dem anderen Vertragsstaat. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung über den Generalsekretär, Vertragsstaat kann die Einberufung des Ausschusses für technische Fragen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung § 2 oder § 3. Kommission entscheidet über die Angelegenheit innerhalb von drei Monaten, Datum des Eingangs bei dem Generalsekretär der Vorschlag der Kommission zur Einberufung.

ARTIKEL 8.
Die Bestimmungen über den Bau von anderen Eisenbahn-Ausrüstung

§ 1. Andere Eisenbahn-Ausrüstung, dass sie im internationalen Verkehr eingesetzt werden soll, entspricht den Bestimmungen der Bau in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU.
§ 2. Kunst. 7 § 2 zu § 4 sinngemäß Anwendung.
§ 3. Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten, im Rahmen des Europäischen Abkommens über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC) von 31 Mai 1985 Jahr, und mit dem Europäischen Übereinkommen über wichtige Linien des kombinierten Verkehrs und zugehörigen Einrichtungen (AGTC) von 1 Februar 1991 Jahr, intakt bleiben.

ARTIKEL 9.
Betriebsvorschriften

§ 1. Eisenbahngesellschaft den Betrieb der Schienenfahrzeug für den Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen sind verpflichtet, mit dem Betrieb eines Fahrzeugs im internationalen Verkehr zu entsprechen, enthalten in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU.
§ 2. Firmen und Behörden, Infrastrukturbetreiber in den Vertragsstaaten, einschließlich der Sicherheits-Systeme, Verkehrsmanagement, konstruiert und betreibbar ist, um in der internationalen Betrieb, sind erforderlich, um die technischen Bestimmungen in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und die ständige Überwachung von Bau und Betrieb dieser Infrastruktur erfüllen.

ARTIKEL 10.
Technische Zulassung

§ 1. Technische Zulassung (Bauartzulassung, Inbetriebnahmegenehmigung) ist mit der Art der Konstruktion eines Schienenfahrzeugs oder Schienenfahrzeug selbst zugeordnet.
§ 2. Eine technische Zulassung beantragt werden kann,:

ein) Produzent,

b) Eisenbahngesellschaft,

c) t der Halter des Fahrzeugs,

d) Eigentümer des Fahrzeugs,
Antrag kann bei jeder zuständigen Behörde eines Vertragsstaats vorgenommen werden, im Sinne des Artikels. 5.§ 3. Bewerber für die Zulassung zur Schienenfahrzeuge nach dem vereinfachten Verfahren (Kunst. 4 § 1 leuchtet. b sollte ein Dokument mit der Anwendung der Veröffentlichung von ein anhängen, hergestellt gemäß Artikel. 11 § 2 und werden zeigen,, dass das Fahrzeug Gegenstand des Antrags auf Zulassung zum Betrieb, entspricht diese Art der Konstruktion.
§ 4. Technische Zulassung wird ohne Bezug auf den Antragsteller erteilt werden.
§ 5. Technische Zulassung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit gewährt; sie kann eine allgemeine oder beschränkte.
§ 6. Type Approval kann entzogen werden,, wenn festgestellt wird, dass die Sicherheit, öffentliche Gesundheit und die Umwelt, nicht mehr durch die Bewegung von Fahrzeugen so gebaut oder konstruiert werden in Übereinstimmung mit der Art der Konstruktion gewährleistet.
§ 7. Release to Service kann entzogen werden, wenn:

ein) Schienenfahrzeug entspricht nicht mehr den Bau der Bestimmungen in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, spezifischen Bedingungen der Freisetzung gemäß Artikel. 7 § 2 ODER 3 oder Vorschriften für Bau und Ausrüstung in der Anlage zum RID und wenn der Halter enthalten, auf Antrag von der zuständigen Behörde entfernt nicht die Mängel innerhalb der Zeit,

b) nicht erfüllt sind oder umgesetzt wurden, die Auflagen oder Bedingungen, aufgrund des begrenzten Umfangs der Genehmigung nach § 5.
§ 8. Die erteilte Zulassung Art der Freisetzung in Dienst kann widerrufen nur die Autorität, das ihnen zur Verfügung gestellt.
§ 9. Inbetriebnahme von in Betrieb suspendiert:

ein) wenn sie nicht ausgeführt: Fachaufsicht, LEBEN, Überprüfung und Wartung von Schienenfahrzeugen in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgeschrieben, in besonderen Bedingungen der Freisetzung gemäß Artikel. 7 § 2 ODER 3 oder Vorschriften für Bau und Ausrüstung in der Anlage zum RID enthaltenen,

b) WENN, im Fall von schweren Beschädigung des Fahrzeugs, wurde nicht um der zuständigen Behörden des oben ausgeführt, um ein Fahrzeug zu schaffen,

c) im Falle der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Anhänge der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU entsprechen,

d) Ist die zuständige Behörde dies beschließt.
§ 10. Genehmigung zum Betrieb wird im Falle eines Ausschlusses aus dem Betrieb von einem Schienenfahrzeug verfallen; Freistellung muss der zuständigen Behörde, was hat die Genehmigung zum Betrieb.
§ 11. In Ermangelung einer einschlägigen Bestimmungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften, die technische Zulassungsverfahren gilt das nationale Recht eines Vertragsstaats, , in dem sie für die Aufnahme Technische gemacht.

ARTIKEL 11.
Zertifikate

§ 1. Bauartzulassung und die Inbetriebnahme ist es auf der Grundlage von separaten Dokumenten mit Namen abgeschlossen: "Certificate of Release von" und "Freigabebescheinigung Service".
§ 2. Eine Freigabebescheinigung sollte:

ein) Hersteller Art von Schienenfahrzeugen

b) alle technischen Funktionen erforderlich sind, um die Art der Schienenfahrzeug identifizieren

c) NOTFALLS, spezifischen Bedingungen der Lizenz für die Art der Schienenfahrzeug-und Schienenfahrzeuge, entsprechend der Art der.
§ 3. Eine Bescheinigung der Freigabebescheinigung muss enthalten:

ein) Bezeichnung des Inhabers eines Schienenfahrzeugs,

b) alle technischen Merkmale notwendig, um das Fahrzeug zu identifizieren; es könnte auch durch Bezugnahme auf eine Freigabebescheinigung gemacht werden

c) NOTFALLS, spezifischen Bedingungen der Lizenz für ein Schienenfahrzeug,

d) NOTFALLS, die Gültigkeitsdauer,

und) Fahrzeugprüfungen in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU angegeben, in den besonderen Bedingungen der Freisetzung gemäß Artikel. 7 § 2 oder § 3 oder in den Bestimmungen über Bau und Ausrüstung in der Anlage zur RID und andere technische Studien über spezifische Teile der Struktur und Ausstattung des Fahrzeugs enthalten.
§ 4. Die Zeugnisse werden in zwei oder drei Sprachen gedruckt werden, von denen mindestens eine sollte die Arbeitssprache des sein.

ARTIKEL 12.
Standardisierte Bauformen

§ 1. Die Organisation gründete die harmonisierte Modell "Bescheinigung über die Veröffentlichung von" und "Zertifikate der Freigabe '. Designs entwickelt und genehmigt den Fachausschuss für technische Fragen.
§ 2. Art.35 § 1 zu § 3 zu § 5 Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

ARTIKEL 13.
DATENBANK

§ 1. Die Organisation muss und Aktualisierung der Datenbank für Schienenfahrzeuge in den Verkehr gebracht im internationalen Verkehr.
§ 2. Die zuständige Behörde oder, im Falle, Organisationen, die sie der Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen im Dienst autorisiert, unverzüglich an die Organisation der erforderlichen Daten für die Zwecke dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften kommunizieren, für Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr gebracht. Fachausschuss für technische Fragen zu bestimmen, welche Daten benötigt werden. Nur die Daten in einer Datenbank gespeichert. In allen Fällen muss die Organisation sein, um von der Operation auszuschließen, Journal of Immobilisierung, Rückzug der Veröffentlichung zu warten und ändern Sie das Fahrzeug von der zugelassenen Bauart.
§ 3. Die Daten in der Datenbank gesammelt sind nicht konstitutiv für die technische Zulassung von Eisenbahnfahrzeugen.
§ 4. Die gesammelten Daten zur Verfügung stehen:

ein) Vertragsstaaten;

b) Der Schienenverkehr beteiligten Unternehmen im internationalen, mit Sitz in den Vertragsstaaten;

c) Infrastrukturbetreibern mit Sitz in den Vertragsstaaten, wo Kommunikationsinfrastruktur erfolgt;

d) Hersteller von Schienenfahrzeugen, in Bezug auf ihre Fahrzeuge;

und) Alle Inhaber von Schienenfahrzeugen, in Bezug auf ihre Fahrzeuge.
§ 5. Anhang zu dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften definiert die Daten, für den Zugriff durch autorisierte Personen, im Sinne des § 4 sowie Bedingungen für den Zugang. Anhang ist ein integraler Bestandteil der Einheitlichen Rechtsvorschriften. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Inhalte des Anhangs auf der Grundlage einer Entscheidung, im Sinne des Artikels. 16, Kunst. 17 i art. 33 § 4 Konvention.

ARTIKEL 14.
Die Inschriften und Zeichen

§ 1. Schienenfahrzeuge in Betrieb genommen haben sollte:

ein) unterzeichnen, um eindeutig feststellen lassen,, dass sie die im internationalen Verkehr gemäß setzen diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften und

b) andere Inschriften und Zeichen versehen, die in den Anhängen des Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU.
§ 2. Fachausschuss für technische Fragen zu unterzeichnen, im Sinne des § 1 leuchtet. und Datteln-und Übergangshilfe, während der die Schienenfahrzeuge im internationalen Verkehr zugelassen kann untertitelt werden, und die Charaktere sind anders als die, im Sinne des § 1.
§ 3. Kunst. 35 § § 1, die 3 tun 5 Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

ARTIKEL 15.
LEBEN

Eisenbahnfahrzeugen und sonstigem Eisenbahnmaterial sollte in gutem Zustand gehalten werden, so dass ihr Zustand in keiner Weise beeinträchtigt ist die Gefahr der Ausbeutung und nicht die Umwelt schädigen oder die öffentliche Gesundheit in der Zeit ihrer Dienstleistung oder ihrer Verwendung im internationalen Verkehr. Für diesen Zweck Schienenfahrzeuge sollten inspiziert werden und die Wartungsarbeiten in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU angegeben, in besonderen Bedingungen der Freisetzung gemäß Artikel. 7 § 2 oder § 3 oder Vorschriften für Bau und Ausrüstung in der Anlage zum RID enthaltenen.

ARTIKEL 16.
Unfälle und schwere Schäden

§ 1. Im Falle eines Unfalls oder einer schweren Schäden an Schienenfahrzeugen, Infrastrukturbetreiber, NOTFALLS, zusammen mit den Inhabern und den zuständigen Bahngesellschaften, erforderlich:

ein) unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Schienenverkehrs zu gewährleisten, Respekt für die Umwelt und öffentliche Gesundheit,

b) die Ursache für den Unfall oder eine schwere Körperverletzung.
§ 2. Für ernsthafte Schäden am Fahrzeug sind, Wenn Sie nicht lösen können, es mit wenig Aufwand, um die Aufnahme in den Zug und fahren auf eigenen Rädern ohne Gefahr für das Leben ermöglichen.
§ 3. Unfälle und schwere Schäden unverzüglich dem Strom, wer hat sich bewegenden Fahrzeug begangen. Die Behörde kann von dem beschädigten Fahrzeug, wenn möglich bereits repariert, um die Gültigkeit der Freigabebescheinigung, testen. Falls erforderlich,, Verfahren für die Freigabe an Service sollte neu gemacht werden.
§ 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilt der Organisation der Ursachen von Unfällen und schweren Verletzungen in der internationalen.
Fachausschuss für technische Fragen können, auf Antrag eines Vertragsstaates, untersuchen die Gründe für den schweren Unfall im internationalen Verkehr für mögliche Änderungen oder Ergänzungen zu den Vorschriften über Bau und Betrieb von Fahrzeugen und anderen Eisenbahn-Ausrüstung, enthalten in den Anhängen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU.

ARTIKEL 17.
Immobilisierung und die Weigerung, das Fahrzeug zu akzeptieren

Die zuständigen Behörden, im Sinne des Artikels. 5, andere Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Infrastrukturbetreiber kann nicht akzeptieren, oder Bewegungsunfähigkeit des Fahrzeugs, wenn die Einhaltung der Bestimmungen in den Anhängen zu der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, Besondere Bedingungen für die Zulassung in Übereinstimmung mit Artikel. 7 § 2 oder § 3, sowie Rückstellungen für Bau und Ausrüstung in der Anlage zur RID enthaltenen.

ARTIKEL 18.
Non-Compliance

§ 1. Vorbehaltlich § 2 i art. 10 § 9 leuchtet. c, Rechtsfolgen aus Nichteinhaltung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen in den Anhängen zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU definiert das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats, einschließlich Kollisionsnormen, Die zuständige Behörde erteilt die Zustimmung zu bedienen.
§ 2. Zivil-und strafrechtliche Konsequenzen sich aus der Nichtbeachtung dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen in den Anhängen zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften definiert APTU, in Bezug auf Infrastruktur, das innerstaatliche Recht eines Vertragsstaats, einschließlich Kollisionsnormen, wo der Betreiber der Infrastruktur wird aufgebaut.

ARTIKEL 19.
TÜCHTIG

Zwei oder mehr Vertragsstaaten, zwischen denen der Streit entstand über die Freisetzung von den Fahrzeugen und anderen Eisenbahn-Geräte für den Einsatz im internationalen Verkehr bestimmt, kann die Streitigkeit an den Ausschuss für technische Fragen zu bringen, wenn es nicht durch Verhandlungen zu lösen. Streitigkeiten dieser Art kann vor dem Gericht gestellt werden, gemäß dem Verfahren des Titels V des Übereinkommens.